Foto: Hinweisschild zu einem Wertstoffhof am Feldrand
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Anlage 5 der Abfallsatzung (AbfS)

Foto: Hinweisschild zu einem Wertstoffhof am Feldrand

Betriebs- und Benutzungsordnung für die Wertstoffhöfe/Übergabestellen des Landkreises Mansfeld-Südharz

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Benutzer und Betriebspersonal

§ 3 Grundsätzliches Verhalten auf dem Wertstoffhof

§ 4 Anlieferung von Abfällen

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Staplerverkehr

§ 7 Containerverkehr

§ 8 Zugelassene Abfälle/Elektroaltgeräte

§ 9 Gebührenpflicht

§ 10 Einschränkungen und Untersagungen

§ 11 Haftung

§ 12 In-Kraft-Treten

Präambel

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz betreibt im Auftrag des Landkreises Mansfeld-Südharz folgende Wertstoffhöfe und Übergabestellen:

  • Wertstoffhof/Übergabestelle Sangerhausen, Oststraße 5
  • Wertstoffhof/Übergabestelle Unterrißdorf, an der ehemaligen Kreismülldeponie Unterrißdorf
  • Wertstoffhof/Übergabestelle Hettstedt, Gewerbering 1

Grundlagen für den Betrieb des Wertstoffhofes sind:

  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA)
  • Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
  • Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
  • Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mansfeld-Südharz (Abfallsatzung – AbfS)
  • Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Mansfeld-Südharz (Abfallgebührensatzung – AbfGS)
  • Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz“ des Landkreises Mansfeld-Südharz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebs- und Benutzungsordnung regelt die Benutzung der Wertstoffhöfe Sangerhausen, Unterrißdorf und Hettstedt im Landkreis Mansfeld-Südharz. Sie hat Gültigkeit für die Benutzer der Wertstoffhöfe, für das dort eingesetzte Betriebspersonal sowie für alle anderen sich auf den Wertstoffhöfen aufhaltenden Personen. Die Betriebs- und Benutzungsordnung ist auf den Wertstoffhöfen gut sichtbar öffentlich auszulegen.

§ 2 Benutzer und Betriebspersonal

(1) Benutzer im Sinne dieser Betriebs- und Benutzungsordnung sind sowohl diejenigen, in deren Auftrag angeliefert wird (Abfallerzeuger), als auch diejenigen, die die Anlieferung durchführen (Beförderer) sowie Besucher.

(2) Betriebspersonal im Sinne dieser Betriebs- und Benutzungsordnung sind die Mitarbeiter des Eigenbetriebs „Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz“.

(3) Der Aufenthalt auf den Wertstoffhöfen ist den Benutzern nur zum Zwecke der Anlieferung von Abfällen und zum Erwerb von Abfallsäcken und Banderolen für Grünabfälle gestattet.

(4) Jeder Benutzer hat sich unmittelbar nach dem Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes bei dem Betriebspersonal zu melden. Das gilt auch für alle anderen Personen, wie z. B. Besucher, Dienstleister, Lieferanten usw.

(5) Mit dem Befahren/Betreten des Wertstoffhofes wird diese Betriebs- und Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt. Sie gilt für das gesamte Gelände der Wertstoffhöfe.

(6) Die Benutzer und ihre Helfer haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten.

(7) Das Betriebspersonal hat das Recht und die Pflicht, Personen, die sich widerrechtlich auf dem Betriebsgelände aufhalten oder gegen Bestimmungen der Betriebs- und Benutzungsordnung verstoßen, umgehend vom Betriebsgelände zu verweisen. Der Zutritt zu den Betriebsgebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ausschließlich dem Betriebspersonal vorbehalten. Ausnahmen gelten nur auf Anweisung des Betriebspersonals.

(8) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen die Wertstoffhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten bzw. müssen bei der Anlieferung von Abfällen unter Beaufsichtigung von Erwachsenen stehen und dürfen das Anlieferfahrzeug nicht verlassen. Mitgeführte Haustiere müssen aus Sicherheitsgründen im Fahrzeug bleiben oder vor dem Wertstoffhof warten.

(9) Der Landkreis Mansfeld-Südharz wird durch das Betriebspersonal vor Ort vertreten.

§ 3 Grundsätzliches Verhalten auf dem Wertstoffhof

(1) Auf dem Gelände der Wertstoffhöfe gilt die Straßenverkehrsordnung. Auf dem Betriebsgelände erfolgt nur ein eingeschränkter Winterdienst.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten der Wertstoffhöfe nicht gestattet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang vor Ort, im Service-Heft der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreise Mansfeld-Südharz und auf der Internetseite www.abfallwirtschaft-msh.de des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz bekannt gegeben. Aus besonderen Anlässen können die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe kurzfristig geändert werden.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung in der Tagespresse, im Amtsblatt, auf der genannten Internetseite oder durch Aushang. Haftungsansprüche gegen den Landkreis entstehen daraus nicht. Auf §§ 5,10 wird verwiesen. Widerrechtliches Betreten wird zur Anzeige gebracht.

(3) Die Benutzer dürfen das Gelände nur zum Zwecke der Anlieferung befahren. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Den Handzeichen des Betriebspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Ein- und Ausfahrten sind freizuhalten. Sofern erforderlich, z. B. bei Reparaturen, kann das Befahren des Wertstoffhofgeländes ganz oder teilweise untersagt werden.

(4) Benutzer und alle anderen Personen haben sich auf den Wertstoffhöfen so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird, Personen oder Sachwerte nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.

(5) Der Umgang mit offenem Feuer ist auf dem Gelände der Wertstoffhöfe untersagt. Rauchen ist lediglich außerhalb der Betriebsgebäude auf dazu eingerichteten Raucherinseln gestattet.

§ 4 Anlieferung von Abfällen

(1) Anlieferungsfahrzeuge dürfen nur die dafür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen.

(2) Das Abladen von Abfällen ist erst nach einer Anlieferungskontrolle durch das Betriebspersonal gestattet. Das Betriebspersonal ist verpflichtet, nicht zugelassene Abfälle zurückzuweisen.

(3) Die Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern und dürfen nur an den vom Betriebspersonal zugewiesenen oder durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen abgeladen werden. Der Abladevorgang muss ohne Verzögerung vorgenommen werden.

(4) Die Abfälle sind grundsätzlich von den Benutzern selbständig auszuladen. Das Verladen der Abfälle in die Entsorgungsbehälter erfolgt durch das Betriebspersonal. Die Benutzer können dabei Unterstützung leisten.

(5) Das Betreten von Containern ist nur dem Betriebspersonal gestattet.

(6) Verschmutzungen, die beim Abladen bzw. Ausladen der Abfälle entstehen, sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen.

(7) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen auf dem Wertstoffhof ist untersagt. Jedes Zuwiderhandeln wird strafrechtlich als Diebstahl verfolgt.

(8) Die Benutzer sind verpflichtet, alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere über Art und Herkunft der Abfälle. Zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wertstoffhofbenutzung hat sich der Benutzer auf Verlangen des Betriebspersonals auszuweisen. Aus den Ausweispapieren muss der derzeitige Wohnort hervorgehen.

(9) Der Landkreis behält sich vor, die unzulässig entladenen Abfälle auf Kosten des Benutzers zu entsorgen.

(10) Die rechtmäßig abgelieferten Abfälle gehen mit der Entladung in das Eigentum des Landkreises Mansfeld-Südharz über.

(11) Die Wertstoffhofbenutzer haben unmittelbar nach Beendigung der Anlieferung bzw. nach Entrichtung der Benutzungsgebühr für gebührenpflichtige Abfälle das Gelände des jeweiligen Wertstoffhofes zu verlassen.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Wertstoffhöfe sind wie folgt geöffnet:

Wertstoffhof Sangerhausen

WochentagÖffnungszeit
Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Sonnabend 09:00 - 12:00 Uhr

Wertstoffhof Unterrißdorf

WochentagÖffnungszeit
Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 14:30 Uhr
jeden 1. und 3. Sonnabend im Monat 09:00 - 12:00 Uhr

Wertstoffhof Hettstedt:

WochentagÖffnungszeit
Montag 13:00 - 16:30 Uhr
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 13:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
jeden 2. und 4. Sonnabend im Monat 09:00 - 12:00 Uhr

(2) Fällt einer der Öffnungstage auf einen Feiertag, so entfällt dieser Öffnungstag ersatzlos. An allen gesetzlichen Feiertagen, sowie Heiligabend und Silvester eines jeden Jahres, sind die Wertstoffhöfe geschlossen. Abweichungen von den vorgenannten Öffnungszeiten werden in der Tagespresse und auf der Internetseite des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz rechtzeitig bekanntgegeben. Auf § 3 Abs. 2 wird verwiesen.

§ 6 Staplerverkehr

(1) Auf den Wertstoffhöfen Unterrißdorf und Sangerhausen sind Gabelstapler im Einsatz. Die dazu erforderlichen Flächen und Fahrwege sind durch die Benutzer für die Dauer des Staplereinsatzes zu räumen.

(2) Die für den Betrieb der Stapler erforderlichen Flächen und Fahrwege sind vom Betriebspersonal für die Dauer Be- und Entladearbeiten abzusperren.

(3) Den Benutzern und anderen Personen ist es untersagt, die für den Staplerverkehr abgesperrten Bereiche zu befahren oder zu betreten.

§ 7 Containerverkehr

Während des Containerverkehrs wird der Betrieb der Wertstoffhöfe unterbrochen. Benutzer können durch das Betriebspersonals aufgefordert werden, mit ihren Fahrzeugen das Wertstoffhofgelände zeitweilig zu verlassen. Haftungsansprüche gegen den Landkreis entstehen daraus nicht.

§ 8 Zugelassene Abfälle/Elektroaltgeräte

(1) Angenommen werden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung,

  • die in Anlage 2 der Abfallsatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in der jeweils gültigen Fassung mit dem Hinweis „WSH“ gekennzeichnet sind, und
  • die in Anlage 4 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind.

(2) Angenommen werden weiterhin Elektroaltgeräte, die in Anlage 3 der Abfallsatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind.

(3) Das Betriebspersonal entscheidet über die Zulässigkeit der Annahme von Abfällen. Das Betriebspersonal kann vom Benutzer eine Vorbehandlung, insbesondere eine Sortierung von Abfällen verlangen.

§ 9 Gebührenpflicht

(1) Für die Annahme von bestimmten Abfällen auf den Wertstoffhöfen werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Abfallgebührensatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Benutzungsgebühren für den Wertstoffhof Hettstedt bemessen sich nach Stückzahlen bzw. Volumentarif.

(3) Die Benutzungsgebühren für die Wertstoffhöfe Unterrißdorf und Sangerhausen bemessen sich nach Stückzahlen bzw. Gewicht. Bei Ausfall der Wägetechnik tritt der Volumentarif an die Stelle des Gewichtes.

§ 10 Einschränkungen und Untersagungen

(1) Der Landkreis kann die Benutzung der Wertstoffhöfe untersagen, wenn Betriebsstörungen vorliegen oder zu erwarten sind. Haftungsansprüche gegen den Landkreis entstehen daraus nicht. Auf § 3 Abs. 2 wird verwiesen.

(2) Einzelnen Benutzern kann die Anlieferung von Abfällen befristet oder ständig untersagt werden, wenn diese wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen haben.

§ 11 Haftung

(1) Für alle Schäden, die durch eine unzulässige Anlieferung entstehen, haftet der Benutzer unbeschränkt, auch wenn die Schäden schuldlos verursacht sind. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

(2) Das Betreten und Befahren der Wertstoffhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personenschäden oder Schäden an Fahrzeugen der Benutzer übernimmt der Landkreis keine Haftung.

 


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