Bioabfälle aus Haus und Garten
Organisches aus Haus und Garten
Bioabfälle sind
biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle.
Zu den Bioabfällen aus Haus und Garten gehören zum Beispiel
Baumschnitt | Blumenreste | Eierschalen | Fallobst | Gartenabfälle | Gemüsereste | Kaffeesatz | pflanzliche Küchenabfälle | Laub | Obstreste | Pflanzenreste | Rasenschnitt | Schnittblumen - verwelkt | Strauchschnitt | Teereste mit Filter und Beutel | verwelkte Topf- und Balkonpflanzen | Unkräuter | Weihnachtsbäume
Hilfsmittel Papier
Mit Küchen-/Haushaltspapier und Tageszeitungspapier werden feuchte Bio-Küchenabfälle vor der Entsorgung eingewickelt. Auch den Bioabfall-Vorsammelbehälter sollten Sie mit einer Biotüte aus Papier auskleiden. Das Papier bindet Feuchtigkeit und Gerüche in der Bio-Tonne. Es verhindert im Winter das Anfrieren der Bioabfälle an den Wänden der Bio-Tonne.
Weitere Beispiele für Bioabfälle entnehmen Sie aus dem Abfall ABC und hier, beim BMUV.
Organisches für den Restabfall
Diese Abfälle sind Restabfall
Nachfolgend genannte Abfälle gehören in den Restabfallbehälter. Und das, obwohl es sich überwiegend um Stoffe organischen Ursprungs und um Verbundstoffe oder Gemische aus organischen und anderen Materialien handelt.
flüssige Küchenabfälle | Speiseöle und -fette | tierische Erzeugnisse | Speisereste mit tierischen Bestandteilen | Zigarettenkippen | Asche | Kehricht | Staubsaugerbeutel mit Inhalt | Haustierstreu | Tierkot | Windeln | Hygienepapiere | Plastiktüten | Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Cateringeinrichtungen und gewerblichen Küchen
Getrennsammlung und Verwertung
Überlassen oder selbst kompostieren
Bioabfälle/kompostierbare Abfälle sind dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger/dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu überlassen. Dies erfolgt über die Bio-Tonne oder die Sammelsysteme zur Grünabfallsammlung. Dies gilt, wenn solche Abfälle in privaten Haushalten und Gärten angefallen sind.
Die Überlassungspflicht für Bioabfälle kann entfallen, wenn ...
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Dies gilt, wenn die "privaten Haushalte/Bioabfallerzeuger und Bioabfallbesitzer" die Bioabfälle selbst verwerten.
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Eine Verwertung von Bioabfällen ist nur in Form einer Eigenkompostierung möglich. Diese Eigenkompostierung muss auf dem Grundstück erfolgen, das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.
Es ist möglich und sinnvoll, kleine Teilmengen "privater" Bioabfälle selbst zu kompostieren. Den größeren Anteil überlassen Sie den geeigneten Sammelsystemen für eine zentrale Bioabfallverwertung. Diese Verwertung führt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft durch.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abfallsatzung | über den Anschluss- und Benutzungszwang
§ 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Begriffsbestimmung für Bioabfälle
§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Abfallvermeidung ist Grundpflicht
§ 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Überlassungspflicht für Bioabfälle
Sammelsysteme für Bioabfälle
Zuletzt aktualisiert: 22. Oktober 2024