Wertstoffsammlung
Annahme auf den EAW Wertstoffhöfen
Gebührenfreie Annahme
Wertstoffe aus Kunststoffen (Plaste) werden auf den EAW Wertstoffhöfen gebührenfrei angenommen.
Gemäß Anlage 4 der Abfallsatzung werden unter anderem folgende Kunststoffwertstoffe angenommen ...
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Blumenkästen und Blumenübertöpfe
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Gartenmöbel aus Kunststoffen (ohne Metall und ohne Stoff, zum Beispiel der Plastegartenstuhl)
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Getränkekästen ohne Inhalt
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Haushaltseimer ohne Metallbügel (jedoch keine Verpackungseimer, wie zum Beispiel leere Farbeimer)
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Kinderspielzeuge aus Kunststoff (groß, ohne Metallteile und elektronische Bauteile)
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Kunststofffässer, Kunststofftonnen und Kunststoffkanister (keine Verpackungskanister)
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Kunststoffgießkannen, Kunststoffklappboxen, Kunststoffküchensiebe und ähnliche große Haushaltsgegenstände
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Kunststoffwannen, Kunststoffschüsseln und Kunststoffkörbe
Das sind keine Kunststoffwertstoffe
Andere Entsorgungswege nutzen
Für andere Abfälle aus Kunststoffen sind gemäß Anlage 4 der Abfallsatzung die im Folgenden genannten, zum Teil gebührenpflichtigen Entsorgungswege zu nutzen.
Über den Gelben Sack sind zu entsorgen
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Leere Verpackungen aus Kunststoffen und Kunstoffverbunden (unter anderem auch Farbeimer, Ölkanister, Säurekanister, Spritzmittelkanister)
Als Sperrmüll sind zu entsorgen
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Gegenstände aus Gummi
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Gartenmöbel aus Polyrattan
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Kindersitze für Auto und Fahrrad
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Kunststoffverbunde aus verschiedenen Kunststoffen (zum Beispiel Schulranzen, Teppiche, Bodenbeläge)
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metall- oder holzhaltige Kunststoffteile und Kunststoffverbunde
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Ski, Snowboards und Skischuhe
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Zelte, Plexiglas, Toilettensitze und Toilettendeckel
Als Restabfall sind zu entsorgen
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Video- und Musikkassetten
Als Bauabfall/Fenster/Türen sind zu entsorgen
- PVC Fenster und Türen inklusive Zargen
Als Baumischabfall sind zu entsorgen
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Isoliermaterialien (Styropor, Styrodur, Polyurethan-Schaum)
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Baustellenabfälle (Kanalgrundrohre beziehungsweise PVC Rohre, verschmutzte Folien)
Die Annahme von Baumischabfällen, Bauabfall und Bauschutt auf den Wertstoffhöfen ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
Im Landkreis Mansfeld-Südharz ist zum 02.01.2015 die getrennte Sammlung der sogenannten "stoffgleichen Nichtverpackungen" aus Kunststoffen eingeführt worden.
§ 6 Absatz 1, Ziffer 15a Abfallsatzung | Begriffsbestimmung stoffgleiche Nichtverpackungen
§ 7 Absatz 4 Abfallsatzung | Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
§ 15 a Abfallsatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz inklusive Anlage 4 - Trennliste in Verbindung mit § 14 (1) Kreislaufwirtschaftsgesetz
und das Verpackungsgesetz
Zuletzt aktualisiert: 31. Dezember 2024