Restabfälle richtig sammeln
Restabfälle kaum zu vermeiden
Restabfall, weniger wäre gut
Restabfälle sind alle festen, stofflich nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen, darunter zum Beispiel
| Asche aus Festbrennstoffheizungen | Glas-, Spiegel- und Keramikscherben | Glüh- und Halogenlampen | benutzte Hygieneartikel | Kehricht | Lumpen | gefüllte Staubsaugerbeutel | zertretene Schuhe | verschmutztes Verpackungsmaterial | benutzte Wegwerfwindeln | Zigarettenasche und -kippen | mehr im Abfall ABC |
Keine Restabfälle sind
Wertstoffe bitte getrennt sammeln
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Wertstoffe sind Abfälle, die stofflich verwertet werden können. Deshalb sollen diese getrennt vom Restabfall über die Sammelsysteme Bio-Tonne, Gelber Sack/Container, Glas-Iglu-Behälter und die Blaue Tonne fürs Altpapier gesammelt werden.
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Gefährliche Abfälle, die unter Einhaltung besonderer Bestimmungen, gesondert und ohne Schaden für die Umwelt beseitigt werden müssen, sollen getrennt vom Restabfall am Schadstoffmobil abgegeben werden.
Zugelassene Restabfallbehälter
Die Graue Tonne für den Restabfall
Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind
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wenn sie nicht selber verwertet werden können (was nur bei Bioabfällen mittels Eigenkompostierung möglich ist) bzw.
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wenn sie nicht verwertbar sind (Restabfälle)
dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (hier dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises) in zugelassenen Restabfallbehältern zu überlassen (Überlassungspflicht).
Zugelassen sind
Restabfallbehälter mit einem Füllraum von |
maximales Füllgewicht eines Abfallbehälters |
80 Liter | 40 kg |
120 Liter | 48 kg |
240 Liter | 96 kg |
660 Liter 1) | 264 kg |
770 Liter 1) | 308 kg |
1.100 Liter | 440 kg |
1) Weiternutzung nur noch als vorhandene Bestandsbehälter. Eine Neubestellung von 660 und 770 Liter Restabfallbehältern ist nicht möglich.
Chip und Identsystem
Jede Leerung wird registriert
Alle genannten Restabfallbehälter sind mit einem Chip ausgerüstet.
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Jede Leerung wird mittels der an den Sammelfahrzeugen installierten Leseeinrichtungen des Identsystems registriert. Per Datenfunk wird jeder Datensatz, bestehend aus Chipnummer, Datum und Umleeruhrzeit, zur Weiterverarbeitung an den EAW geschickt.
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Restabfallbehälter können zusätzlich individuell gekennzeichnet werden. Verwechslungen von Restabfallbehältern sind dem EAW zeitnah zu melden.
Abfuhrrhythmen und Gebührenmarken
Entscheidung zum Abfuhrrhythmus
Es kommt auf den Behälterfüllraum an, welcher Abfuhrrhythmus genutzt werden kann. Über die Auswahlmöglichkeiten, die Sie mit der Anmeldung zur Abfallentsorgung erstmals haben, informieren wir Sie hier.
Bei Veränderungen, die sich auf die Höhe des Abfallaufkommens auswirken, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung von Abfuhrrhythmus und/oder Behältergröße zu stellen. Eine Änderung im Jahr ist gebührenfrei.
Abfallgebührenmarken
Mit dem Abfallgebührenbescheid, der Ihnen immer am Jahresanfang zugeht, erhalten Sie auch die für jeweils ein Jahr gültigen Abfallgebührenmarken für die Restabfallbehälter und die Abfuhrrhythmen die Sie für ihr Grundstück angemeldet/ausgewählt haben.
So, wie hier abgebildet, sehen die im Jahr 2019 gültigen Abfallgebührenmarken für Haushalte und Betriebe aus (ausgewählte Beispiele). Bitte kleben Sie sie nach Erhalt unverzüglich und gut sichtbar auf den Deckel Ihres/-er Restabfallbehälter/s. Ein Aufkleben auf der Vorderseite des Korpuses ist nicht günstig, da die Tonne an dieser Stelle bei der Leerung stark beansprucht und die Marke dadurch leicht zerstört wird.
Keine Leerung ohne gültige Marke ab 1. Juli 2019
Abfallbehälter ohne gültige Abfallgebührenmarke werden spätestens ab 1. Juli des Gültigkeitsjahres nicht mehr geleert. Wurde Ihr Abfallbehälter nach diesem Termin, aufgrund des Fehlens der gültigen Marke nicht geleert, müssen Sie mit dem EAW eine kostenpflichtige Sonderleerung vereinbaren.
Bereitstellung und Leerung
Morgens bis 6 Uhr bereitstellen
Restabfallbehälter müssen an dem im Abfalltourenplan genannten Termin bis 6 Uhr morgens, mit geschlossenem Deckel so an der Straße bereitstehen, dass sie vom Entsorgungsfahrzeug gut erreichbar sind und ohne Probleme geleert werden können.
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Sind die Behälter geleert, sind sie unverzüglich auf das an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
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Restabfallsäcke werden vom Sammelfahrzeug mitgenommen, wenn sie neben dem Restabfallbehälter bereitgestellt wurden.
- Haben Sie Ihren Leerungstermin verpasst und können nicht zwei, vier, sechs oder acht Wochen bis zur nächsten regulären Leerung warten, verfahren Sie bitte, wie in diesen Tipp beschrieben.
Restmengenverantwortung
Restabfallbehälter noch halbvoll
Falls Ihr Restabfallbehälter im Zuge der Entleerung einmal nicht ganz leer geworden ist, berücksichtigen Sie bitte,
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dass immer Sie als Abfallerzeuger und Nutzer des Restabfallbehälters durch ihr Einfüllverhalten dazu beitragen, ob dieser komplett geleert werden kann,
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dass es für Restabfälle, die nach der Entleerung im Restabfallbehälter verblieben sind, keinen Gebührennachlass bzw. keinen Ersatzanspruch gibt, und
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dass es den Müllwerkern untersagt ist in die Restabfallbehälter zu greifen, um bspw. lose eingeworfene und darum festgefrorene Abfälle oder in den Behälter eingepresste oder verklemmte Abfälle zu lösen, wenn diese nicht allein aufgrund der Schwerkraft von selber aus dem Behälter herausfallen.
Die Restabfälle gehen dann
Über Ringleben nach Staßfurth
Ab 01.01.2018 entladen die Sammelfahrzeugen der RES GmbH die im Landkreis Mansfeld-Südharz eingsammelten Restabfälle auf der Umladestation der REMONDIS GmbH & Co. KG in 06556 Ringleben.
Nach der Umladung in Großcontainer werden sie nach 39418 Staßfurt zur Entsorgungsanlage REMONDIS Thermische Abfallverwertung GmbH transportiert und dort thermisch verwertet.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 2 Abfallsatzung | Vorrang für stoffliche Verwertung von Abfällen
§ 8 der Abfallsatzung | Umsetzung der Überlassungspflichten durch den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Vorgaben von § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 28 der Abfallsatzung | zugelassenen Restabfallbehälter
§ 31 Abs. 12 Abfallsatzung | maximal zulässiges Füllgewicht der Restabfallbehälter
- Zuletzt aktualisiert: 15. Juni 2019