Grünabfall ist auch Abfall
Abfalleigenschaften
Abfalleigenschaft trifft zu
Die Abfalleigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 KrWG trifft, wie auf andere Haushaltsabfälle, auch auf verwertbare Abfälle zu. Diverse Grün- und Gartenabfälle (Pflanzenreste) aus Haus und Garten sind verwertbar Abfälle.
Definition Abfall
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Abfälle sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
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Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden.
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Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
Grün- und Gartenabfälle können auf dem eingenen Grundstück verwertet (kompostiert) werden. Sie können auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft überlassen werden.
Sammelsysteme
Das sind die Sammelsysteme
Im Landkreis Mansfeld-Südharz können biologisch-abbaubare, kompostierbare Abfälle über die Bio-Tonne verwertet werden. Oder sie werden über die Grünabfallsammlung verwertet.
Ebenso nehmen Ihnen auch die EAW Wertstoffhöfe und die hier aufgeführen Kompostierungsanlagen diese Abfälle ab.
Und selbstverständlich können Sie Gartenabfälle in Ihrem eigenen Garten kompostieren.
Schlecht für Feld, Flur und Wald
Grünabfall bringt den Wald durcheinander
Bitte helfen Sie mit. Der Wald soll ein beständiges Ökosystem und Naturerlebnis bleiben. Er hat Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen für uns alle.
Man darf Grün-/Gartenabfälle nicht im Wald abladen. Auch auf Wiesen und an Feldrändern entsorgt man Pflanzenabfälle aus Nutz- und Ziergärten nicht richtig. Gartenpflanzenreste beginnen zu keimen. Sie breiten sich aus und stören das natürliche Gleichgewicht des Lebensraumes. Besonders Berge von Rasenschnitt und Laub stören die natürliche Vegetation der Wiesen und Feldränder.
Mehr dazu im Waldwissen
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Nutzen Sie den Wald bitte nur zur Erholung. Mehr über ihn erfahren Sie über diese WaldApp des BMEL.
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Über das richtige Verhalten im Wald informiert der Waldknigge der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.
Rechtsgrundlagen
Abfall- und Forstrecht gelten
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Jeder, der seine Grün-/Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft entsorgt, sollte sich dessen bewusst sein. Er verstößt mit seinem Handeln gegen mehrere Gesetze, das Abfallrecht und das Forstrecht.
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Die illegale Abfallentsorgung in Wald Feld und Flur ist ordnungswidrig. Diese kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.
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Das Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalts sieht dafür eine Geldbuße bis 25.000 Euro vor.
Bildhinweis | Die Bannerbilder zeigen autentische Grünabfallablagerungen an deutschen Wäldrändern und Wiesenrainen. Nur das Startbild und das letzte Bild der Bannerbildreihe zeigen gesunden Wald ohne wilde Abfallablagerungen.
Zuletzt aktualisiert: 22. Oktober 2024