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Annahme von Sperrmüll und Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen
1. Anlieferung ist kostenpflichtig
Grundsätzlich ist jede Anlieferung von Sperrmüll und Grünschnitt gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig ist der Anlieferer.
Es werden nur Sperrmüll- und Grünschnittabfälle aus dem Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz auf den EAW Wertstoffhöfen angenommen.
Sperrmüll und Grünschnitt können gebührenfrei nur über das Freikontingent angeliefert werden, das den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalten zusteht (siehe hierzu Ziffern 2 bis 5).
2. Selbstanlieferung mit Freikontingent
Jedem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalt im Landkreis Mansfeld-Südharz steht ein Kontingent von zwei kostenfreien Anlieferungen pro Kalenderjahr auf den Wertstoffhöfen mit maximal 2 m³ Sperrmüll oder 3 m³ Grünschnitt pro Anlieferung zu (Freikontingent).
Von jedem Anlieferer ist nachzuweisen, dass seinem Haushalt zum Zeitpunkt der Anlieferung ein Freikontingent zusteht, und zwar durch die ...
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Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Sperrmüllkarte des aktuellen Kalenderjahrs,
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Nachweis des Wohnsitzes im Landkreis Mansfeld-Südharz, ggfs. durch Vorlage des Personalausweises,
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Abgabe und Unterzeichnung der Erklärung über das Bestehen des Freikontingents sowie Anerkenntnis der Zahlungspflicht bei Nichtbestehen.
Eine Aufteilung des Freikontingents von 2 m³ Sperrmüll oder 3 m³ Grünschnitt pro Anlieferung in mehrere Teil-Anlieferungen erfolgt nicht. Der Anlieferer sollte sein Anliefervolumen insoweit optimieren.
Mehr als zwei Anlieferungen von Sperrmüll und Grünabfall pro Kalenderjahr durch einen Haushalt und alle Volumenüberschreitungen sind generell kostenpflichtig.
3. Anlieferung des Freikontingents durch Beauftragte
Jeder Dritte kann Sperrmüll für einen anderen im Landkreis Mansfeld-Südharz ansässigen Haushalt mit dessen ausgefüllter und von einem Angehörigen dieses Haushalts unterschriebener Sperrmüllkarte anliefern.
Dafür bestätigt der Anlieferer, im Auftrag des anderen Haushaltes die Anlieferung vorzunehmen und dessen Anspruch mit der eigenen Unterschrift auf einer gesonderten Erklärung und weist seine eigenen persönlichen Daten in geeigneter Form nach.
Der Anlieferer, der nicht für seinen eigenen Haushalt Sperrmüll oder Grünschnitt übergeben will, hat daher ...
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die ausgefüllte und unterzeichnete Sperrmüllkarte des Haushalts, für den der Sperrmüll oder Grünabfall abgegeben werden soll (gilt als Bevollmächtigung), vorzulegen,
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seine eigenen persönlichen Daten zu erklären und nachzuweisen ggfs. durch Vorlage des Personalausweises,
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die Erklärung über das Bestehen des Freikontingents des Haushalts sowie das Anerkenntnis der eigenen Zahlungspflicht bei Nichtbestehen des Freikontingents abzugeben und zu unterzeichnen.
4. Anlieferung des Freikontingents für Verstorbene
Bei Sterbefällen besteht im Kalenderjahr des Versterbens selbstverständlich die Möglichkeit der Anlieferung des Freikontingents für den Haushalt des Verstorbenen durch Erben oder beauftragte Dritte. Voraussetzung ist, dass der Haushalt des Verstorbenen im Jahr des Versterbens an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis angeschlossen war oder noch ist und das Freikontingent noch nicht verbraucht ist.
Die Anlieferung kann in diesem Fall durch den Erben oder beauftragte Dritte erfolgen.
Der Anlieferer, der für den Haushalt eines Verstorbenen Sperrmüll oder Grünschnitt übergeben will, hat daher ...
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die ausgefüllte und vom Erben unterzeichnete Sperrmüllkarte des Haushalts des Verstorbenen vorzulegen,
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seine Erbenstellung oder seine Bevollmächtigung durch den Erben auf geeignete Weise nachzuweisen (z. B. durch Erbschein, Vollmacht o.ä.; die Todesanzeige aus einer Zeitung ist kein geeigneter Nachweis),
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seine eigenen persönlichen Daten zu erklären und nachzuweisen, ggfs. durch Vorlage des Personalausweises,
und
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die Erklärung über das Bestehen des Freikontingents des Haus-halts sowie das Anerkenntnis der eigenen Zahlungspflicht bei Nichtbestehen des Freikontingents abzugeben und zu unterzeichnen.
5. Anlieferung des Freikontingents für betreute Personen
Für den Haushalt einer unter Betreuung stehenden Person kann das Freikontingent entsprechend Ziffer 4 genutzt werden. Dabei ist statt der Erbenstellung die Betreuereigenschaft bzw. die Bevollmächtigung durch den Betreuer nachzuweisen.
Der Anlieferer, der für den Haushalt eines Betreuten Sperrmüll oder Grünschnitt übergeben will, hat demgemäß ...
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die ausgefüllte und vom Betreuer unterzeichnete Sperrmüllkarte des Haushalts des Betreuten vorzulegen,
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seine Betreuereigenschaft oder seine Bevollmächtigung durch den Betreuer auf geeignete Weise nachzuweisen (z. B. durch Betreuervollmacht bzw. Betreuerausweis, Vollmacht),
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seine eigenen persönlichen Daten zu erklären und nachzuweisen, ggfs. durch Vorlage des Personalausweises,
und
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die Erklärung über das Bestehen des Freikontingents des Haushalts sowie das Anerkenntnis der eigenen Zahlungspflicht bei Nichtbestehen des Freikontingents abzugeben und zu unterzeichnen.
6. Hinweis
Den Nachweisen wird eine Kopie der Sperrmüllkarte beigelegt. Die Nachweise werden ausschließlich zur Überprüfung des Bestehens des Freikontingents bzw. zur Gebührenerhebung verwendet. Nach erfolgter Überprüfung werden alle Nachweiskopien vernichtet.
- Zuletzt aktualisiert: 22. Februar 2021