Beistellung bei der Papiertonne
Vorgaben der Abfallsatzung
Die Abfallsatzung erlaubt gemäß § 14 das Beistellen von Bündeln neben der Papiertonne. Allerdings heißt es dazu "... Die Bündel müssen so bemessen sein, dass sie in den entleerten Altpapierbehälter eingegeben werden können. ..." Und genau das wird oft nicht beachtet.
So ist es gut, ...
Diese Papiertonne ist richtig mit Zeitungen und Pappe befüllt, der Deckel war geschlossen, andere Abfälle als Altpapier (keine Fremdstoffe) waren nicht enthalten.
Das andere Bild zeigt, was maximal erlaubt ist: Pappkartons oder Papierbündel, die ganz sicher, so wie sie bereitgestellt sind, in die geleerte Papiertonne passen. Diese kann dann noch einmal gekippt werden.
... aber das ist nicht richtig!

Ein solches Sammelsurium an leeren Kartonagen neben der Papiertonne am Leerungstag bereitzustellen, das ist nicht erlaubt. Trotzdem nehmen die Müllwerker diese Kartons momentan noch mit, kennzeichnen die Tonne aber mit Folgendem Hinweisaufkleber.

Wären die Kartons zusammengefaltet worden, hätten sie vielleicht in eine Papiertonne hineingepasst. So aber werden sie zukünftig nicht mehr mitgenommen.
Des Weiteren gilt ab 2026 Folgendes ....
"Ist vorherzusehen oder über mehrere Leerungen feststellbar, dass das Volumen des bereitgestellten Altpapierbehälters nicht ausreichend ist, werden zusätzlich zur Altpapiertonne bereitgestelltes Altpapier, bereitgestellte Pappen oder Kartonagen nicht abgeholt. In diesem Fall müssen die Anschlusspflichtigen umgehend einen weiteren oder größeren Behälter beantragen. Falls dies unterbleibt, kann der Landkreis eine Erhöhung des Fassungsvermögens anordnen.“
Quelle: § 14 Abs. 1, Sätze 4 und 5 der 7. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung – AbfS
Sie sind mobil unterwegs?
Sie können Altpapier und Pappe jederzeit (zu den Öffnungszeiten) zu einem der drei EAW Wertstoffhöfe bringen. Und natürlich wird das Altpapier gebührenfrei angenommen.
Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026