Antrag auf auf Rückerstattung der Grundgebühr

Rechtsgrundlage

Nach § 13 Abs. 3 Abfallgebührensatzung hinsichtlich der Billigkeit für abwesende Personen.
Bitte tragen Sie hier, wenn vorhanden, das Kassenzeichen vom Abfallgebührenbescheid ein.

Name und Adresse des Antragstellers/Anschlusspflichtigen

Angaben zur abwesenden Person

Für folgende Person wird ein Antrag auf Rückerstattung der Grundgebühr nach § 13 Abs. 3 Abfallgebührensatzung gestellt, da sie sich nachweislich während des oben genannten Veranlagungszeitraumes nicht am Haupt-/Nebenwohnsitz aufgehalten hat.

Bitte tragen Sie ein, aus welchem Grund die oben genannte Person abwesend war.
Bitte tragen Sie hier ein, in welcher Zeit die oben genannte Person abwesend war.

>>>> Hinweis für Laurents: Hier die Möglichkeit einbinden, weitere Personen anzugeben. Dazu nach Anklicken von "weitere ..." weitere der obigen Zeilen für die Angaben öffnen.

Kontonummer

Die Erstattung der Grundgebühr soll auf das im Folgenden angegebene Konto erfolgen.

Folgende Nachweise sind dem Antrag beigefügt

Bitte kreuzen Sie hier die Art des Nachweises an und nutzen Sie den Dokumentupload dazu, die Unterlagen beizufügen.
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  1. Für Personen, die während eines Veranlagungszeitraumes (01.01. – 31.12. eines Jahres) von ihrem Haupt‐ und Nebenwohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder ähnlichen Gründen ständig abwesend sind, kann bei glaubhafter Versicherung dieser Gründe die Grundgebühr auf Antrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

  2. Die Erstattungsanträge sind schriftlich durch die Gebührenpflichtigen zu stellen und durch Beifügung entsprechender Nachweise (Mietverträge, Beschäftigungs‐, Ausbildungs‐ beziehungsweise ähnlicher Nachweise) glaubhaft zu belegen. Auf Verlangen des Landkreises ist dazu auch eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde einzuholen.

  3. Die Erstattungsanträge können nicht vor Ablauf des beantragten Erstattungszeitraumes (01.01. bis 31.12. eines Jahres) gestellt werden. In den Nachweisen muss Beginn und Ende beziehungsweise Fortdauer der Erstattungsvoraussetzungen eindeutig erkennbar sein. Die Erstattungsanträge sind bis 31.01. des folgenden Jahres (Ausschlussfrist) beim Landkreis Mansfeld‐Südharz zu stellen.

  4. Die Bearbeitung von Erstanträgen nach § 9 Abs. 1 Abfallsatzung (Befreiung vom Anschluss‐ und Benutzungszwang) erfolgt kostenpflichtig (vgl. § 9 Abs. 5 i.V. mit § 34 Abs. 2 Abfallsatzung). Durch den Antragsteller ist hierfür eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 zu entrichten.

  5. Die Bearbeitung von Erstanträgen nach § 13 Abs. 3 (Billigkeit) erfolgt kostenpflichtig. Die Regelungen des § 9 Abs. 5 Abfallsatzung gelten analog. Der Antragsteller hat hierfür eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 5 zu entrichten.

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